DIE SATZUNG
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Satzung
Die Satzung des Fördervereins Rössle Regional e.V. wurde von den Gründungsmitgliedern am 14.12.2005 verabschiedet. Für die Eintragung des Vereins wurden am 28.03.2006 Änderungen u.a. bezüglich des Vereinsvorstands vorgenommen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Eintragung des Vereins erfolgte am 12.04.2006 beim Amtsgericht Stuttgart. Der Verein ist vom Finanzamt Stuttgart als gemeinnützig annerkannt. Die hier veröffentlichte Satzung entspricht dem aktuellen Stand inklusive aller vorgenommenen Änderungen.
Präambel
Der Verein orientiert sich:
• an der unveräußerlichen Würde des Menschen und an den universellen Grundwerten der Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Brüderlichkeit,
• am Prinzip der nachhaltigen Gestaltung der Lebensgrundlagen von Mensch und Natur,
• an dem Ziel, dass der monetäre Kreislauf diesen Leitbildern dient.
Der Verein setzt in den Mittelpunkt seines Bestrebens das Wohlergehen der Menschen, ist unabhängig und wahrt seine parteipolitische und konfessionelle Neutralität.
A Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Rössle Regional“ mit dem Untertitel „Verein für eine humanitäre und nachhaltige Entwicklung“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert ausschließlich mildtätige Zwecke und ebenso die folgenden gemeinnützige Zwecke i.S.d Abschnitts <steuerbegünstigte> Zwecke der Abgabenordnung: Jugendhilfe und Altenhilfe, Bildung und Erziehung, Kunst, Kultur, Denkmalschutz, Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und Sport durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge/Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für die zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Die Vereinsmitglieder entscheiden darüber, welche Körperschaften mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(5) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und Hilfspersonal bestellt werden; § 3 ist zu beachten. Der Vorstand hat in diesem Fall das Einverständnis der Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung von steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet, welche steuerbegünstigte Zwecke (siehe in § 2 Abs. 1 der Satzung) unmittelbar verfolgen.
§ 4 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
(1) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder..
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Stuttgart die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder falls diese Stiftung nicht mehr existiert, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, in der dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit dreiviertel Mehrheit die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann.
B Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern und
b) fördernden Mitgliedern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen und Institutionen werden, die die Satzung anerkennen und die Zielsetzungen des Vereins unterstützen.
(2) Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft ist auf einem dafür vorgesehenen Formular schriftlich oder elektronisch-schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Jedes neu aufgenommene Mitglied ist förderndes Mitglied.
(3) Auf formlosen schriftlichen oder elektronisch-schriftlichen Antrag soll der Vorstand die fördernde in eine ordentliche Mitgliedschaft umwandeln, wenn das Mitglied aktiv durch ehrenamtliches Engagement zu der Verwirklichung der Vereinszwecke beiträgt.
(4) Über den Erwerb der ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Etwaige Ablehnungsgründe müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden. Auf der folgenden Mitgliederversammlung muss der Vorstand über abgelehnte Anträge berichten.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt
• an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
• Mitteilungen des Vereins zu beziehen,
• Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu stellen,
• alle Unterlagen des Vereins einzusehen,
• allgemein am Vereinsgeschehen mitzuwirken.
(2) Nur ordentliche Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Jährliche Mitgliedsbeiträge werden gemäß der Beitragsordnung erhoben. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und gilt zwei Wochen nach Verabschiedung verbindlich für alle Mitglieder
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Auflösung des Vereins
c) dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt, der jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Halbjahresende möglich ist.
d) Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied wiederholt seinen Pflichten nicht nachkommt oder die Interessen des Vereins in grobem Maße verletzt.
(2) Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ein schriftlicher Einspruch zulässig, der aufschiebende Wirkung hat, und über den die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen entscheidet.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von rückständigen Verpflichtungen.
C Organe des Vereins
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand und
c) die Mitgliederversammlung.
Zur Förderung der Arbeit des Vereins können ausgehend von den Vereinsorganen ein Beirat, Arbeitskreise, Projektgruppen und andere gebildet sowie themenspezifische Beauftragte bestellt werden.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt die Ziele des Vereins nach außen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Vorstandsmitglied oder einem Geschäftsführer übertragen, der ebenfalls ordentliches Mitglied sein muss.
(5) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen über einen bestimmten Grenzbetrag hinaus verpflichten, bedürfen der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Grenzbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt, können aber jederzeit zurücktreten oder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Die Fortführung der Geschäfte muss durch ein vertretungsbefugtes Mitglied in jedem Fall gewährleistet sein.
(7) Den Verein betreffende Geschäftsunterlagen sind Eigentum des Vereins und den jeweiligen Nachfolgern zu übergeben.
(8) Der Vorstand haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(9) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstands-mitglieder anwesend sind.
(10) Es können bis zu zwei Ehrenvorsitzende von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie werden auf eigenen Wunsch zu Vorstandssitzungen eingeladen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 12 Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der Kassenprüfer und bis zu zwei weitere, von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder (Beisitzer) zum Informations- und Erfahrungsaustausch an.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand,
b) wählt die Beisitzer des erweiterten Vorstands,
c) wählt jährlich mindestens einen Kassenprüfer,
d) entscheidet über grundsätzliche Fragen der Aufgabenerfüllung gemäß § 2 und über eine Geschäftsordnung, Vereinsordnung und andere
Verordnungen und Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
e) entscheidet über die Beitragsordnung,
f) entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und
g) über Satzungsänderungen.
(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
(3) Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Einladung wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung an jedes Mitglied mit Angabe der Tagesordnung per Post oder Email versandt.
(6) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Es kann durch schriftliche Vollmacht höchstens ein anderes Mitglied vertreten und kann dann 2 Stimmrechte ausüben.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(8) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit.
(9) Zusätzliche Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie beim Vorstand 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
(10) Dringlichkeitsanträge, die mündlich vorgetragen werden, werden zugelassen, sofern die anwesenden Mitglieder zustimmen.
(11) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und deren wesentlicher Inhalt allen Mitgliedern bekannt gegeben werden soll.
(12) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes findet über Fragen der Satzung und der Arbeit des Vereins eine schriftliche Mitgliederurabstimmung statt.
(13) Über das Vorgehen bei vereinsinternen Unstimmigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
D Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins in Stuttgart, am 14.12.2005 beschlossen. Am 28.03.2006 wurde sie von der Mitgliederversammlung geändert. Die vorliegende Satzung tritt in Kraft sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen ist.
§ 15 Sonderbestimmung
Da diese Satzung vor Einreichung beim Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit und vor Prüfung durch das Amtsgericht beschlossen ist, wird der Vorstand hiermit bevollmächtigt, selbständig solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die zum Erhalt der Gemeinnützigkeit oder zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind.
Stuttgart, 28.03.2006


